Verbot bzw. Einschränkung von Brauchtumsfeuern in der Steiermark

Brauchtumsfeuer
Brauchtumsfeuer© Adonyi Gábor (CC0)

Durch die letzte Novelle zur Brauchtumsfeuer-Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18.05.2015  (LGBl. Nr. 22/2011 i.d.F. LGBl. Nr. 38/2015) wird die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern geringfügig neu geregelt.
Die Rechtsgrundlage bildet § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt i.d.F.  BGBl. I Nr. 97/2013.

Gemäß der geltenden Verordnung ist das Entfachen von Brauchtumsfeuern in der Steiermark - abgesehen von den unten genannten Beschränkungen - zulässig.

  • Ausnahmsloses ganzjähriges Verbot von Brauchtumsfeuern gilt im Gemeindegebiet Graz.
  • In den laut § 3 Abs. 3 ausgewiesenen Gemeinden im Grazer- und Leibnitzer Feld dürfen je Ortsteil nur die in der  Tabelle genannte Anzahl von Brauchtumsfeuern entfacht werden. Diese sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
  • In Sanierungsgebieten im Sinne der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011 i.d.g.F  (LGBl. Nr. 134/2014 § 2 Z. 2 lit. a und b) dürfen ausschließlich Osterfeuer (am Karsamstag) und Sonnwendfeuer (am 21. Juni oder am nachfolgenden Samstag, bzw. am vorhergehenden Samstag wenn der 21. Juni ein Sonntag ist) entfacht werden.
  • In der restlichen Steiermark dürfen obengenannte Feuer auch von Privatpersonen entzündet werden und darüberhinaus auch Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund zurückgehen. Sie sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.

Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch und Geruchsentwicklung verwendet werden.

Ungeachtet der Neuregelungen gelten auf Grund des Bundesgesetzes weiterhin nachstehende Regelungen über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen:

  • Verbot des flächenhaften Verbrennens von biogenen Materialien.
  • Verbot des punktuellen Verbrennens von biogenen Gartenabfällen außerhalb von Brauchtumsfeuern.

Weiterführende Informationen zu Brauchtumsfeuern: HIER.

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