Publizitätserfordernis 2023-2027
IWB/EFRE
Es sind hierbei die Publizitätsvorschriften des IBW/EFRE & JTF Österreich 2021-2027 und des Landes Steiermark zu beachten.
Der Förderungsempfänger bzw. die förderwerbende Person verpflichtet sich im Falle der Gewährung einer Förderung bei allen projektbezogenen Veröffentlichungen und Informationsmaterialien (Werbemittel, Broschüren, Einladungen, Internetauftritte, etc.) auf die Förderungsbeteiligung des Landes Steiermark (Abteilung 17) und der EU (EFRE) hinzuweisen. Die entsprechende Einhaltung der Veröffentlichungsvorschriften ist Voraussetzung für die Förderungsgewährung. Die diesbezüglichen Unterlagen sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.efre.gv.at/downloads/publizitaet. (LINK einfügen)
Vor Ausführung der öffentlichkeitswirksamen Schritte (Drucklegung, Einladungen, etc.) ist der Abteilung 17 rechtzeitig (5 Werktage vorher) ein Korrekturmuster vorzulegen. Mit dem Antrag auf Auszahlung des Förderungsbetrages ist der Förderungsstelle eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren der erstellten Druckwerke bzw. eine Dokumentation der Öffentlichkeitsarbeit beizustellen.
Unterlagen
- Informationen des Programms: www.efre.gv.at/downloads/publizitaet. (LINK einfügen)
- Logoleiste (hochladen)
- EU-Logo (www.efre.gv.at/downloads/publizitaet. (LINK einfügen)
- Logo Land Steiermark-Regionen (hochladen)