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Langer Winter beeinflusst Gülledüngung

Durch geschlossene Schneedecken und die Sättigung der Böden mit Wasser sind derzeit viele Flächen für die Gülleaufbringung nicht geeignet.

Einige Länder mit großen Tierbeständen haben zur Vermeidung einer Überdüngung mit Gülle und zum Schutz des Grundwassers rechtliche Bestimmungen geschaffen. Darin werden mengenmäßige, örtliche und zeitliche Beschränkungen für die Gülleausbringung in einzelnen Katastralgemeinden oder auch für die gesamte Landesfläche geregelt.
In der Steiermark wird dies durch die Gülleverordnung i.d.g.F. umgesetzt.

Gemäß § 4 des Aktionsprogrammes 2003 (Verordnung des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist die Düngung landwirtschaftlicher Nutzflächen mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf durchgefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie bei geschlossener Schneedecke nicht zulässig. Wassergesättigt ist ein Boden dann, wenn er nicht bzw. nur schwer befahrbar ist. Auf Grund der herrschenden Witterungslage ist unzweifelhaft von wassergesättigten Böden auszugehen, sodass derzeit in vielen Fällen die Ausbringung von Gülle den gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
Darüber hinaus bestehen in Grundwasserschongebieten und Grundwasserschutzgebieten zum Teil weitergehende (schärfere) Regelungen als sie im Aktionsprogramm 2003 vorgesehen sind.

 Aktionsprogramm 2003 zum Schutz vor Verunreinigung der Gewässer durch Nitrat aus landwirtschaflichen Quellen inklusive Erläuterungen. (pdf 1742 kB)

Mit der  Novelle zum Aktionsprogramm 2003 wurden
Rahmenbedingungen für die Ausbringung von bis zu 230 kg Stickstoff durch Wirtschaftsdünger pro Hektar und Jahr festgelegt und
die für die einzelnen Tierkategorien maßgeblichen Stickstoffanfallswerte den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst. (pdf 76 kB)

 

 

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