Verdachtsflächenkataster und Altlastenatlas
gem. Altlastenatlasverordnung, BGBl II Nr. 232/2004 i.d.g.F.
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Verdachtsflächen
gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen (d.s. Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden) und Altstandorten (d.s. Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde), von denen aufgrund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können.
Aufgrund der Ergebnisse einer Erstabschätzung (fachliche Beurteilung) wird entschieden, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort als Verdachtsfläche von der jeweiligen Landesregierung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeldet und damit in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen wird.
Altlasten
sind Altablagerungen und Altstandorte, welche eine erhebliche Umweltbeeinträchtigung verursachen oder eine hohe Umweltgefährdung darstellen.
Diese Flächen bedürfen einer Sicherung und Sanierung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) und werden mit Einstufung in Prioritätenklassen per Altlastenatlasverordnung kundgemacht und im Altlastenatlas ausgewiesen. In der Altlastenatlasverordnung werden auch Altlasten, bei denen die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, als gesichert und saniert gekennzeichnet.
Der Verdachtsflächenkataster als auch der Altlastenatlas werden im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft beim Umweltbundesamt geführt.
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Mögliche Gefährdungen, die von Verdachtsflächen ausgehen können, sind:
- Bodenverunreinigung
- Grundwasser- und Gewässerverunreinigung
- Emissionen gasförmiger oder (und) flüssiger Art
- schlechte Untergrundgegebenheiten (Gefahr von Rutschungen, Sackungen, Geländeabsenkungen bzw. - abbrüche) und dadurch eingeschränkte Nutzbarkeit

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Das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) BGBl. Nr. 299/1989 i.d.g.F. stellt die rechtliche Grundlage zur Finanzierung der Sanierung von Altlasten dar.
Mittel für die erforderlichen Maßnahmen zur Altlastensanierung werden durch Einhebung von Beiträgen auf das Deponieren, Exportieren und Zwischenlagern von Abfällen eingenommen.
Für Maßnahmen, die zur Sanierung und Sicherung einer Altlast erforderlich sind, können gem. Altlastensanierungsgesetz bzw. Umweltförderungsgesetz Fördermittel zur Verfügung gestellt werden.
Voraussetzung für eine mögliche Inanspruchnahme von Fördermitteln ist die Ausweisung als Altlast mit Festlegung einer Prioritätenklasse. Förderungsziel ist die Reduktion bzw. Beseitigung der erheblichen Gefahr für Gesundheit und Umwelt. Einreichstelle für Förderungen gem Umweltförderungsgesetz zur Sanierung von Altlasten ist die
Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).
Hier erfahren Sie auch alles rund um Fördervoraussetzungen und -maßnahmen.

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Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) BGBl. Nr. 299/1989, i.d.g.F. BGBl.I Nr. 40/2008
Ziel des ALSAG ist die Finanzierung der Sanierung von Altlasten. Darüber hinaus regelt das ALSAG die genaue Vorgehensweise vom Bekanntwerden und Bewerten einer Verdachtsfläche, zur Ausweisung als Altlast gem. Altlastenatlas-Verordnung, BGBl II Nr. 232/2004 bis hin zur Sicherung und Sanierung.
Ausführlichere Informationen zu den Rechtsvorschriften finden Sie im
RIS (Rechtsinformationssystem) des Bundeskanzleramtes Österreich.



