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Verdachtsflächenkataster und Altlastenatlas

gem. Altlastenatlasverordnung, BGBl II Nr. 232/2004 i.d.g.F.

Begriffsbestimmungen:
Altablagerung © Land Steiermark
Altablagerung
© Land Steiermark
 

Verdachtsflächen
gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) sind abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen (d.s. Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden) und Altstandorten (d.s. Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde), von denen aufgrund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können.

Aufgrund der Ergebnisse einer Erstabschätzung (fachliche Beurteilung) wird entschieden, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort als Verdachtsfläche von der jeweiligen Landesregierung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeldet und damit  in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen wird.

Altlasten
sind Altablagerungen und Altstandorte, welche eine erhebliche Umweltbeeinträchtigung verursachen oder eine hohe Umweltgefährdung darstellen. 

Diese Flächen bedürfen einer Sicherung und Sanierung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) und werden mit  Einstufung in Prioritätenklassen per Altlastenatlasverordnung kundgemacht und im Altlastenatlas ausgewiesen. In der Altlastenatlasverordnung werden auch Altlasten, bei denen die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, als gesichert und saniert gekennzeichnet.

Der Verdachtsflächenkataster als auch der Altlastenatlas werden im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft beim Umweltbundesamt geführt.

 
Auswirkungen von Verdachtsflächen
Gewässerverunreinig. © Land Steiermark
Gewässerverunreinig.
© Land Steiermark
 

Mögliche Gefährdungen, die von Verdachtsflächen ausgehen können, sind:

  • Bodenverunreinigung
  • Grundwasser- und Gewässerverunreinigung
  • Emissionen gasförmiger oder (und) flüssiger Art
  • schlechte Untergrundgegebenheiten (Gefahr von Rutschungen, Sackungen, Geländeabsenkungen bzw. - abbrüche)  und dadurch eingeschränkte Nutzbarkeit
 
Finanzierung und Förderung der Altlastensanierung
EURO © Land Steiermark
EURO
© Land Steiermark
 

Das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) BGBl. Nr. 299/1989 i.d.g.F. stellt die rechtliche Grundlage zur Finanzierung der Sanierung von Altlasten dar.

Mittel für die erforderlichen Maßnahmen zur Altlastensanierung werden durch Einhebung von Beiträgen auf das Deponieren, Exportieren und Zwischenlagern von Abfällen eingenommen.

Für Maßnahmen, die zur Sanierung und Sicherung einer Altlast erforderlich sind, können gem. Altlastensanierungsgesetz bzw. Umweltförderungsgesetz Fördermittel zur Verfügung gestellt werden.

Voraussetzung für eine mögliche Inanspruchnahme von Fördermitteln ist die Ausweisung als Altlast mit Festlegung einer Prioritätenklasse. Förderungsziel ist die Reduktion bzw. Beseitigung der erheblichen Gefahr für Gesundheit und Umwelt. Einreichstelle für Förderungen gem Umweltförderungsgesetz zur Sanierung von Altlasten ist die

Externe Verknüpfung Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).

 Hier erfahren Sie auch alles rund um Fördervoraussetzungen und -maßnahmen.

 
Gesetzliche Grundlage:
Rechtliche Grundlage © Land Steiermark
Rechtliche Grundlage
© Land Steiermark
 

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) BGBl. Nr. 299/1989, i.d.g.F. BGBl.I Nr. 40/2008

Ziel des ALSAG ist die Finanzierung der Sanierung von Altlasten. Darüber hinaus regelt das ALSAG die genaue Vorgehensweise vom Bekanntwerden und Bewerten einer Verdachtsfläche, zur Ausweisung als Altlast gem. Altlastenatlas-Verordnung, BGBl II Nr. 232/2004 bis hin zur Sicherung und Sanierung. 

Ausführlichere Informationen zu den  Rechtsvorschriften finden Sie im Externe Verknüpfung RIS (Rechtsinformationssystem) des Bundeskanzleramtes Österreich.

 
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