IPPC - Abfallbehandlungsanlagen
Auflage von Genehmigungsbescheiden bei der Behörde
IPPC-Abfallbehandlungsanlagen sind ortsfeste Anlagen oder Teile davon, in den "IPPC-Tätigkeiten" und andere unmittelbar damit verbundene und in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umwelt haben können. Im Genehmigungsverfahren für diese IPPC-Behandlungsanlagen sind Besonderheiten, insbesondere zusätzliche Antragsunterlagen und eine verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung, vorgesehen.
Die Rechtsgrundlage dafür ist das
Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBI. I Nr. 102/2002).
IPPC-Behandlungsanlagen bzw. IPPC-Tätigkeiten sind in
Anhang 5, Teil 1 zum AWG 2002 festgelegt.
Auf Basis von europarechtlichen Vorgaben - insbesondere der
IPPC-Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - ist im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, die der
Abfallverbrennungsverordnung (AVV) unterliegen, verankert.
Links zum Thema:
Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
EPER - Europäisches Schadstoffemissionsregister
Landesrechtliche Vorschriften zur Abfallwirtschaft
Bundesrechtliche Vorschriften zur Abfallwirtschaft
Rechtliche Grundlagen der Europäischen Union


