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Antrag auf Fristerstreckung zur Einhaltung der PM10-Grenzwerte im Sanierungsgebiet Großraum Graz

Reduktion d. Wintermittel- wertes an PM10 durch die Kesseltauschaktion in Graz Juni 2005-Mai 2008© Land Steiermark

Die grundlegenden Bestimmungen über die Luftqualität werden auf europäischer Ebene durch die  Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa [EG 2008] festgelegt. Die Mindestanforderungen werden durch Grenzwerte fixiert.

Diese Grenzwerte sind bereits seit 2005 verpflichtend einzuhalten. Im Besonderen bei PM10, aber auch bei anderen Luftschadstoffen können in vielen europäischen Regionen diese Vorgaben nicht eingehalten werden. Da sich jedoch gezeigt hat, dass die Maßnahmen zur Emissionsreduktion im erforderlichen Ausmaß praktisch nicht rechtzeitig umzusetzen sind und dies nur teilweise Versäumnissen der Mitgliedsstaaten anzulasten ist, wird in Artikel 22 der Luftreinhalterichtlinie die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Fristerstreckung zur Einhaltung der Grenzwerte zu stellen. Für PM10 beträgt diese Frist maximal 3 Jahre ab Erscheinen der Richtlinie, die Vorgaben sind also bis spätestens 2011 einzuhalten.

Da für den Großraum Graz nicht ausreichend plausibel dargelegt werden konnte, dass ab 2011 nicht mehr mit Grenzwertverletzungen hinsichtlich der Überschreitungshäufigkeit der Tagesmittelwerte von PM10 zu rechnen sein wird, wurde der Antrag auf Fristerstreckung abgelehnt und ein Vertrags- verletzungsverfahren wegen Nichteinhaltung der Luftreinhalterichtlinie eingeleitet.

Der neuerliche Antrag auf Fristerstreckung gemäß Artikel 22 der RL 2008/50/EG von Seiten der Steiermärkische Landesregierung kann damit begründet werden, dass Möglichkeiten zur Vernachlässigung von bestimmten Anteilen der PM10-Belastung im ersten Antrag nicht in Anspruch genommen worden sind. So können Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen , wie z. B. Saharastaubeinträge oder Verfrachtungen durch großflächiges Abbrennen von Feldern im Osten Europas, bei der Auswertung von Grenzwertüberschreitungen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Belastungen aufgrund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst. Auch einige zusätzliche Maßnahmen können mittlerweile hinsichtlich ihrer Wirksamkeit quantifiziert werden und finden nun Eingang in die Prognose. Unter anderem kann nun die Wirkung einer Umweltzone auf Teilflächen des Belastungsgebietes in Rechnung gestellt werden. Weiters lässt das ambitionierte Förderungsprogramm zur Umstellung von alten Festbrennstoffkesseln auf leitungsgebundene Energieträger auch für die Jahre 2010 und 2011 Einsparungen an Luftschadstoffemissionen erwarten.

Auch der Beitrag aus der großräumigen Hintergrundbelastung durch Emissionen aus entfernten Gebieten weist einen rückläufigen Trend auf, der bei der Bewertung der lokalen Belastungssituation
berücksichtigt wird.

Mit dem, auf Grund dieser veränderten Rahmenbedingungen,  neuerlich eingebrachten Antrag auf Fristerstreckung kann nachgewiesen werden, dass unter Berücksichtigung der angeführten zusätzlichen Punkte die PM10-Grenzwerte auch im Sanierungsgebiet Großraum Graz ab dem Jahr 2011 eingehalten werden können.

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