Beschreibung des Algorithmus für die VBA-Umwelt-Steiermark
Mit dem Ziel der Reduktion der Luftschadstoffbelastungen wurden in der VBA-Verordnung - IGL (BGBl.II Nr.302/2007) allgemeine Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme zur zeitlich beschränkten Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen und Schnellstraßen festgesetzt:
Der ganzjährige Betrieb der Anlage muss eine ebenso hohe Maßnahmenwirksamkeit wie eine permanente Geschwindigkeitsbeschränkung im Winterhalbjahr oder 75% der Maßnahmen- wirksamkeit einer jahresdurchgängigen Geschwindigkeitsbeschränkung aufweisen.
Zusätzlich muss bei, bzw. vor Überschreitung der relevanten IG-L Kurzzeitgrenzwerte (HMWmax bei NO2 und TMWmax bei PM10) das Tempolimit aktiviert werden.
Der Schwellenwert, welcher zur Auslösung des Tempolimits führt, muss kleiner sein als der Grenzwert des betrachteten Schadstoffes und dieser Schwellenwert soll durch den Landes- hauptmann mittels geeigneter Rechenmodelle festgesetzt werden. Nach der Inbetriebnahme muss bis zum 30. September des folgenden Jahres eine Evaluierung der Anlage erfolgen.
Luftgütebelastungen entlang von Hochleistungsstraßen zeigen einen sehr starken Gradienten im Konzentrations- verlauf, der in Windrichtung mit der Entfernung von der Straße stark abnimmt. Damit die Maßnahme einer Geschwindigkeitsreduktion effizient und wirkungsvoll ist , scheint es notwendig Informationen über Verkehrs- stärke, Luftgütesituation und Ausbreitungsverhalten miteinander zu verbinden um unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten Geschwindigkeitsbeschränkungen effizient zu setzen.
Das vorgeschlagene Konzept soll vor allem aus der Nutzung von Berechnungsergebnissen kombiniert mit aktuellen Messdaten ( Luftgüte, Meteorologie und Verkehr) bestehen. Der messtechnische Aufwand und damit auch die Erhaltungskosten lassen sich somit auf ein Minimum reduzieren. Zudem kann durch die vorab durchgeführten Berechnungen der verkehrsbezogenen Immissionsbelastungen sichergestellt werden, dass die Maßnahme (Geschwindigkeitsbeschränkung) verursacherbezogen aktiviert wird.
Link: Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark (LGBl. Nr. 118/2008)