Novellierung des Altlastensanierungsgesetzes
mit 01.01.2025
Mit 17.04.2024 wurde die Novellierung des Altlastensanierungsgesetzes mit
(BGBl. I Nr. 30/2024) kundgemacht. Die Bestimmungen dieser Novelle traten mit 01.01.2025 in Kraft.
ALSAG-Novelle - Eckpunkte
Effizienzsteigerung durch eigenständige materien- sowie verfahrensrechtliche Bestimmungen und neue Rahmenbedingungen in der Altlastensanierung
Beschleunigung in der Umsetzung von Sanierungsprojekten
Digitalisierung: Altlasten und auch Altablagerungen und Altstandorte, für welche eine Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 ALSAG durchgeführt wurde, werden als Polygone im Altlastenportal des Umweltbundesamtes ausgewiesen.
Der Begriff "Verdachtsfläche" entfällt und somit auch die Abfrage des "Verdachtsflächenkatasters". Für Flächen, wo eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist (ALSAG § 14 Abs. 1), besteht nun die Möglichkeit über das
Altlastenportal des Umweltbundesamts, eine Abfrage durchzuführen.
Flächen für welche noch keine Erstabschätzung des Gefährdungspotentials durchgeführt wurde und auch Flächen, wo nach Erstabschätzung durch das Umweltbundesamt keine erhebliche Kontamination bzw. kein erhebliches Risiko zu erwarten ist, sind weiterhin über Anfrage beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, Referat Abfall- und Abwassertechnik, Chemie, Fachbereich Abfalltechnik und Altlasten oder beim Umweltbundesamt abfragbar.
Förderung von privaten Untersuchungen
Fördermöglichkeit für Brachflächenrecycling als Beitrag zur Reduktion des Flächenverbrauchs und
Fördermöglichkeit für Dekontamination- und Sanierungsmaßnahmen
Subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung bei Altlasten entfällt, wodurch die Entwicklung von kontaminierten Liegenschaften forciert werden soll. (Sanierungsmaßnahmen durch den Bund gegen Wertausgleich)
