Altablagerungen und Altstandorte in der Steiermark
In der Steiermark wurden Altablagerungen und Altstandorte bereits vor Inkrafttreten des
Altlastensanierungsgesetzes ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 i.d.g.F, in der "Grundwasserschutzkartei" erfasst und weiter in der Verdachtsflächendatenbank Steiermark geführt. Mittlerweile wurden alle Informationen zu erfassten Altablagerungen und Altstandorten im "
Altlastenportal", einer Datenbank des Umweltbundesamtes, zusammengeführt.
Mit 01.01.2025 ist die Novellierung des Altlastensanierungsgesetztes in Kraft getreten. Unter nachstehendem Link sind die wesentlichen Eckpunkte kurz zusammengefasst.
Beurteilung von Altstandorten und Altablagerungen

Gemäß ALSAG sind Altablagerungen und Altstandorte vom Landeshauptmann an das zuständige Bundesministerium zu melden. Diese werden dort einer Erstbewertung (Erstabschätzung des Gefährdungspotentials gemäß § 14 Abs. 1 ALSAG) unterzogen.
Ergibt diese Erstbewertung von Flächen, dass eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist, werden vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung nach einer Veranlassung durch das Bundesministerium
Untersuchungen der Schutzgüter Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft durchgeführt, um die Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt beurteilen zu können (Gefährdungsabschätzung). Stellt diese Fläche eine erhebliche Kontamination dar oder geht von dieser Fläche ein erhebliches Risiko aus, wird diese Altablagerung oder dieser Altstandort als Altlast in der
Altlastenatlas-Verordnung ausgewiesen.
Ist von der Altablagerung bzw. dem Altstandort auf Grund der Untersuchungen keine erhebliche Kontamination oder kein erhebliches Risiko zu erwarten, verbleibt diese Fläche weiterhin in der Datenbank des Umweltbundesamtes (Altlastenportal), da geringe Restrisiken nicht ausgeschlossen werden können. Im Falle einer Nutzungsänderung kann es zu erhöhten Aufwendungen kommen, z.B. höheren Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung von Aushubmaterial.
Auskünfte und Informationen

Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf eines Grundstückes oder einer geplanten Nutzungsänderung darüber zu informieren, ob eine bestimmte Liegenschaft in der Datenbank des Umweltbundesamtes (Altlastenportal) geführt wird, um in weiterer Folge verteuerte Bauvorhaben bzw. zivilrechtliche Probleme zu vermeiden.
Folgende Flächen werden seit 01.01.2025 auf dem Altlastenportal des Umweltbundesamtes gemäß § 18 Abs. 4 ALSAG veröffentlicht:
- Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 ALSAG eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist
- Altablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 ALSAG unterzogen wurden
- Altlasten
Über Anfrage an die Abteilung 15 erhalten Sie auch Auskunft über jene Flächen, deren Auswirkungen noch nicht überprüft wurden oder wo nach erfolgter Erstabschätzung keine erhebliche Kontamination bzw. kein erhebliches Risiko zu erwarten ist.
Fachbereich "Abfalltechnik und Altlasten"
des Referates Abfall- und Abwassertechnik, Chemie in der Abteilung 15
Altlastenportal - Umweltbundesamt
Finanzierung und Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt
Gemäß Altlastensanierungsgesetz bzw. Umweltförderungsgesetz können Fördermittel für Maßnahmen, die zur Sanierung und Sicherung einer Altlast erforderlich sind, aber auch (neu mit der ALSAG-Novelle seit 01.01.2025) für Untersuchungen an Altablagerungen und Altstandorten durch
Einhebung von Beiträgen auf das Deponieren, Exportieren und Zwischenlagern von Abfällen zur Verfügung gestellt werden.
Ziel der Förderungen ist der Schutz der Umwelt durch die dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes, die Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen und die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf.
