Änderung der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011
LGBl. Nr. 11/2018 - Leitfaden zur Verordnung

Mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Jänner 2018, wird die Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 auf Basis der §§ 10, 13, 14 und 16 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, geändert- soweit Verkehrsbeschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Durch die Novellierung der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 sollen die europarechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2008/50/EG) erfüllt werden. Für die Erreichung des Wirkungsziels für den Bereich „Luft" sind konkrete Maßnahmen nach dem Luftreinhalteprogramm Steiermark 2014 umzusetzen. Diese Maßnahme ist ein weiterer Baustein zur Verminderung der Schadstoffemissionen - hier aus dem KFZ-Verkehr - und damit ein Beitrag zur Verbesserung der Luftgüte, mit dem Ziel, den vorbeugenden Gesundheitsschutz zu verbessern.
Die Änderungen betreffen die Fahrbeschränkungen für Nutzfahrzeuge (Z. 1 § 3 )
Die Regelung betreffend den Ausnahmetatbestand „sehr kostenintensive Spezialaufbauten" wurde adaptiert. Die Änderungen betreffen einerseits den Zeitpunkt der Verkehrszulassung und Genehmigung um zu verhindern, dass in Zukunft - nach dem 01.01.2018 - alte Trägerfahrzeuge für die Montage kostenintensiver Spezialaufbauten zum Einsatz kommen. Andererseits sollen nachträgliche, unerhebliche Änderungen möglich sein, das sind Änderungen, die nicht den Aufbau als solches betreffen.
Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörden.
Für die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit der IG-L Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gilt die Frist des § 1 IG-L Abgasklassenkennzeichnungsverordnung (6 Monate).
In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/2018 tritt § 3 mit 1. Februar 2018 in Kraft.