Statuserhebungen
Das Immissionsschutzgesetz-Luft wird in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Der Landeshauptmann hat gemäß § 8 IG-L binnen 9 Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes eine Statuserhebung zu erstellen. Diese Statuserhebung hat die Immissionssituation darzustellen und festzustellen, welche Emittenten für die Luftbelastung in Betracht kommen sowie festzustellen, welche Gebiete als Sanierungsgebiete auszuweisen sind.