COVID-19: Generelles Verbot von Brauchtumsfeuern in der Steiermark

Aufgrund der COVID-19 Situation ist heuer das Abbrennen von Brauchtumsfeuern generell verboten!

Die Umsetzung der Vorgaben zu Einhaltung der sozialen Distanz erfordert neben vielen anderen Maßnahmen auch das Verhindern von Veranstaltungen, bei denen sich gewöhnlich viele Menschen versammeln. Dazu gehören neben Konzerten, Lesungen und Festen auch Brauchtumsveranstaltungen wie die Abhaltung der Brauchtumsfeuer.

Grundsätzlich ist jedes Verbrennen von biogenem Material außerhalb von Anlagen verboten. Ausnahmen davon wurden in der Steiermärkischen Brauchtumsfeuer-Verordnung, festgelegt, die das Abbrennen von Feuern, die im Brauchtum verankert sind, gestattet ( LGBl. Nr. 22/2011 i.d.F. LGBl. Nr. 31/2020).

Heuer muss diese Ausnahme vom allgemeinen Verbrennungsverbot für ein Jahr ausgesetzt werden! Osterfeuer, die bisher für die Zeit von 15 Uhr am Karsamstag bis 3 Uhr in der Früh am Ostersonntag erlaubt war, werden damit für das heurige Jahr verboten. Auch Sonnwendfeuer sind heuer nicht gestattet.

Die Begründung für dieses Vorgehen liegt in der Unterstützung der Bemühungen der Österreichischen Bundesregierung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19. Um Zusammenkünfte zu vermeiden und sicherzustellen, dass in der Steiermark möglichst wenig Ansteckung durch soziale Kontakte erfolgt, sollen damit auch Brauchtumsveranstaltungen für dieses Jahr unterbunden werden. Zudem gelten ohnedies Betretungsverbote für öffentliche Flächen, Mindestabstandsregelungen und das Verbot größerer Versammlungen.

Eine flächendeckende Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen bei Brauchtumsfeuerveranstaltungen würde die Sicherheitskräfte, die derzeit viele Aufgabenfelder haben, zusätzlich massiv fordern.

Das generelle Verbot von Brauchtumsfeuern ist auch deshalb erforderlich, da der Zeitpunkt, an dem traditionell diese Brauchtumsveranstaltungen durchgeführt werden, in eine sehr sensible Phase für die Entwicklung der Ausbreitung des Coronavirus fällt.

Für den Fall, dass das Verbot des Verbrennens von biogenem Material im Freien missachtet wird, drohen Geldstrafen von bis zu € 3.630 nach § 8 Bundesluftreinhaltegesetz.

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