UVP - Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPs in der Steiermark, Verfahren gemäß Espoo-Konvention, UVP-Beschwerden und SUP-Verfahren
Anhand von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) werden unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens
- auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume
- auf Boden, Wasser, Luft und Klima
- auf die Landschaft und
- auf Sach- und Kulturgüter
festgestellt, beschrieben und bewertet.
Gesetzliche Grundlage hierfür bildet in der EU die UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16.04.2014), mit der die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfungen auf EU-Ebene festgelegt wurden.
Demnach müssen bestimmte Projekte, bei deren Verwirklichung erhebliche Umweltauswirkungen auftreten können, bereits vor der Genehmigung einer detaillierten und umfassenden Prüfung, der Umweltverträglichkeitsprüfung, unterzogen und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beurteilt werden. Diese Prüfung hat unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu geschehen.
Die Vorgaben der UVP-Richtlinie wurden in Österreich im Wesentlichen durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G-2000) bundesweit umgesetzt. Der gesamte Rechtsinhalt dieses Gesetzes kann über das vom Bundeskanzleramt geführte Rechtsinformationssystem (RIS) eingesehen werden.
Für welche Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, wird in einer abschließenden Liste im Anhang 1 des genannten Gesetzes festgelegt. Hierbei handelt es sich um Vorhaben, bei denen möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Darunter fallen beispielsweise:
- Thermische Kraftwerke
- Abfallbehandlungsanlagen
- Straßen oder Eisenbahntrassen
- Schigebiete
- Wasserkraftwerke
- Intensivtierhaltungen
- Industrieanlagen (z.B. Chemieanlagen, Eisen- und Stahlwerke, Zementwerke, Brauereien)
- Freizeitparks und Einkaufszentren
Die Pflicht zur Durchführung einer UVP tritt jedoch erst ein, wenn das Vorhaben einen gesetzlich definierten Schwellenwert oder ein bestimmtes Kriterium überschreitet. Bei Vorhaben der gleichen Art, die zudem über einen räumlichen Zusammenhang verfügen, sind die möglichen Auswirkungen hierbei in ihrer Gesamtheit (d.h. kummulativ) zu betrachten. Diese Schwellenwerte bzw. Kriterien gelten dabei nicht nur für neue Vorhaben, sondern sind auch bei Änderungsprojekten zu berücksichtigen (z.B. bei einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage, die bisher noch nicht als UVP-pflichtig galt). Nähere Informationen zu diesen Schwellenwerten bietet die Webseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Webseite gibt zudem einen umfassenden Überblick über die Durchführung von UVP-Verfahren.
Ist unklar, ob es sich bei einem bestimmten Vorhaben um ein UVP-pflichtiges Verfahren im Sinne des UVP-G-2000 handelt, werden im Vorfeld zum eigentlichen Genehmigungsverfahren so genannte „UVP-Feststellungsverfahren" durchgeführt.
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens werden Vorhaben dahingehend überprüft, ob für sie ein UVP-Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens kann von dem/r ProjektwerberIn, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt beantragt oder von Amts wegen eingeleitet werden. |
Eine Zusammenfassung der UVP-Feststellungsverfahren in der Steiermark von 2006 - 2020 finden Sie --> hier. |
Handelt es sich bei einem Vorhaben um ein UVP-pflichtiges Projekt, wird von den zuständigen Behörden ein entsprechendes Genehmigungsverfahren eingeleitet, in welchem
- die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen, die das Vorhaben auf die Menschen und die Umwelt haben kann, festgestellt und beurteilt werden.
- Maßnahmen geprüft werden, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert bzw. positive Auswirkungen des Vorhabens erhöht werden.
- Vor- und Nachteile geprüfter Alternativprojekte bzw. umweltrelevante Vor- und Nachteile im Falle des Unterbleibens des Vorhabens dargelegt werden.
- Vor- und Nachteile der einzelnen Standorte des Vorhabens geprüft werden.
Alle im Bundesland Steiermark zurzeit laufenden bzw. auch bereits beendeten UVP-Genehmigungsverfahren können hier eingesehen werden.
Gemäß § 40 UVP-G 2000 sind Erkenntnisse des Bundesver- waltungsgerichts über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Die Bescheide des ehemaligen Umweltsenates sind bis auf weiteres im RIS unter Judikatur-Umweltsenat abrufbar.
Die Espoo-Konvention ist ein Instrument zur Beteiligung betroffener Staaten und deren Öffentlichkeit an UVP-Verfahren in anderen Staaten. Die UVP-Dokumentation enthält unter anderem eine Beschreibung des geplanten Projektes, eine Darstellung der voraussichtlich betroffenen Umweltbereiche und die Maßnahmen zur Reduzierung der möglichen Umweltauswirkungen.
UVP-Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß ESPOO-Konvention finden Sie --> hier.
Aufgabe der "Strategischen Umweltprüfung (SUP)" ist es, bereits lange vor der Entscheidung über konkrete Einzelprojekte Strategien und Planungen hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit zu durchleuchten. Unter Festlegung von Entwicklungszielen können verschiedene strategische Handlungsalternativen aufgezeigt und bewertet werden. Die SUP kann bei sämtlichen der Projektebene vorgelagerten Planungsaktivitäten durchgeführt werden. --> Verfahren