UVP - Feststellungsverfahren 2024
Hinweis: Gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen (§ 40 Abs. 3 UVP-G 2000).
Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren (§ 3 Abs. 9 UVP-G 2000). Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich (§ 3 Abs. 9 UVP-G 2000).
Auf die Absätze 2 ff der Rechtsmittelbelehrung des jeweiligen Feststellungbescheides wird verwiesen.