Altlastensanierungsgesetz ab 1.1.2025
Was bringt die Zukunft?
Am 17.4.2024 wurde eine neue umfassende Altlastensanierungsgesetz-Novelle im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 30/2024). Die Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1. Januar 2025 in Kraft.
ALSAG-Novelle - Eckpunkte
Effizienzsteigerung durch eigenständige materien- sowie verfahrensrechtliche Bestimmungen und neue Rahmenbedingungen in der Altlastensanierung
Beschleunigung in der Umsetzung von Sanierungsprojekten
Digitalisierung: Altlasten und auch Altablagerungen und Altstandorte, für welche eine Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 durchgeführt wurde, werden als Polygone im Altlastenportal des Umweltbundesamtes ausgewiesen.
Der Begriff "Verdachtsfläche" entfällt und somit auch die Abfrage des "Verdachtsflächenkatasters". Für Flächen, wo eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist, (ALSAG § 14 Abs. 1) wird die Abfrage des Polygons auf der Homepage des Umweltbundesamtes ermöglicht.
Siehe "Umweltbundesamt - neues geografisches Informationssystem ab Jänner 2025"
Flächen für welche noch keine Erstabschätzung des Gefährdungspotentials durchgeführt wurde, sind weiterhin über Anfrage beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 15 - Abfalltechnik und Altlasten ( abteilung15@stmk.gv.at) oder beim Umweltbundesamt abfragbar.
Förderung von privaten Untersuchungen
Fördermöglichkeit für Brachflächenrecycling als Beitrag zur Reduktion des Flächenverbrauchs und
Fördermöglichkeit für Dekontamination- und Sanierungsmaßnahmen
Subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung bei Altlasten entfällt wodurch die Entwicklung von kontaminierten Liegenschaften forciert werden soll. (Sanierungsmaßnahmen durch den Bund gegen Wertausgleich)
Weitere Informationen zu den Neuerungen durch die Novelle des Altlastensanierungsgesetzes
finden Sie auf der Homepage des Umweltbundesamtes
Informationen zu Altlasten und Verdachtsflächen in der Steiermark erhalten Sie HIER