Altlasten und Verdachtsflächen in der Steiermark
AKTUELLE THEMEN:
Umfassende Novelle des Altlastensanierungsgesetzes ab 1. Jänner 2025 - Eckpunkte
- FAQ's zum Thema "Verunreinigungen am Grundstück - Untersuchung - Förderung - Altlast"
sieheUmweltbundesamt
PFAS - allgemeine Informationen zu PFAS (Poly- und Perfluorierte Alkylsubstanzen)
PFAS - Verunreinigungen im Grundwasser des nördlichen Leibnitzerfeldes
"Teergrube Mürzzuschlag" (vormals "Teergrube Schöller-Bleckmann"
Systematische Erfassung von Altablagerungen
Beurteilung von Altstandorten und Altablagerungen

In der Steiermark wurden Altablagerungen und Altstandorte bereits vor Inkrafttreten des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 i.d.g.F 2025) in der "Grundwasserschutzkartei" erfasst und weiter in der Verdachtsflächendatenbank Steiermark geführt. Mittlerweile wurden alle Informationen zu erfassten Altablagerungen und Altstandorten in der Datenbank des Umweltbundesamtes, dem sog. "Altlastenportal" zusammengeführt.
Gemäß ALSAG sind Altablagerungen und Altstandorte vom Landeshauptmann an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu melden. Sie werden dort einer Erstbewertung (Erstabschätzung des Gefährdungspotentials § 14 Abs. 1) unterzogen.
Ergibt diese Erstbewertung von Flächen, dass eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist (ALSAG § 14 Abs. 1), - mit der ALSAG Novelle (BGBl. I Nr. 30/2024) entfällt mit 01.01.2025 der Begriff "Verdachtsfläche" - werden vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung nach einer Veranlassung durch das BMK Untersuchungen der Schutzgüter Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft durchgeführt um die Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt beurteilen zu können (Gefährdungsabschätzung). Stellt diese Fläche eine erhebliche Kontamination dar, oder geht geht von dieser Fläche ein erhebliches Risiko aus, wird diese Altablagerung oder dieser Altstandort als Altlast in der
Altlastenatlas-Verordnung ausgewiesen.
Ist von der Altablagerung/dem Altstandort auf Grund der Untersuchungen keine erhebliche Kontamination oder kein erhebliches Risiko zu erwarten, verbleibt diese Fläche weiterhin in der Datenbank des Umweltbundesamtes (Altlastenportal), da geringe Restrisiken nicht ausgeschlossen werden können. Im Falle einer Nutzungsänderung kann es zu erhöhten Aufwendungen kommen, z.B. höheren Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung von Aushubmaterial.
Auskünfte und Informationen

Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf eines Grundstückes oder einer geplanten Nutzungsänderung darüber zu informieren, ob eine bestimmte Liegenschaft in der Datenbank des Umweltbundesamtes (Altlastenportal) geführt wird, um in weiterer Folge verteuerte Bauvorhaben bzw. zivilrechtliche Probleme zu vermeiden.
Folgende Flächen werden seit 01.01.2025 auf dem Altlastenportal des Umweltbundesamtes ( www.altlasten.gv.at) gem. ALSAG § 18 Abs. 4 veröffentlicht:
- Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs.1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist
- Altablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs.3 unterzogen wurden
- Altlasten.
Über Anfrage an die Abteilung 15 erhalten Sie auch Auskunft über jene Flächen, deren Auswirkungen noch nicht überprüft wurden oder wo nach erfolgter Erstabschätzung keine erhebliche Kontamination bzw. kein erhebliches Risiko zu erwarten ist.
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Finanzierung und Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt
Durch Einhebung von Beiträgen auf das Deponieren, Exportieren und Zwischenlagern von Abfällen können gemäß Altlastensanierungsgesetz bzw. Umweltförderungsgesetz Fördermittel für Maßnahmen, die zur Sanierung und Sicherung einer Altlast erforderlich sind, aber auch (neu mit der ALSAG Novelle seit 01.01.2025) für Untersuchungen an Altablagerungen und Altstandorten zur Verfügung gestellt werden.
Ziel der Förderungen ist der Schutz der Umwelt durch die dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes, die Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen und die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf.
Auf der Homepage des Bundesministeriums finden Sie folgende Informationen
Förderung von Altlastenmaßnahmen
NEU> Förderung von Maßnahmen an Altstandorten und Altablagerungen - Brachflächen
Vorgenutzte Standorte wie ehemalige Betriebsstandorte mit kontaminiertem Untergrund bleiben häufig ungenutzt, da die Kontamination ein erhebliches Hemmnis für eine Nutzung und Entwicklung der Fläche darstellt. Mit dieser Förderung soll die (Wieder)nutzung von kontaminierten Standorten unterstützt werden.
Einreichstelle für Förderungen gemäß Umweltförderungsgesetz ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC). Hier erfahren Sie auch alles rund um Fördervoraussetzungen und -maßnahmen.
Siehe auch Förderung für: