Altlasten und Verdachtsflächen in der Steiermark
Beurteilung von Altstandorten und Altablagerungen
In der Steiermark wurden Altablagerungen und Altstandorte bereits vor Inkrafttreten des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 i.d.g.F) in der "Grundwasserschutzkartei" erfasst und weiter in der Verdachtsflächendatenbank Steiermark geführt. Mittlerweile wurden alle Informationen zu erfassten Altablagerungen und Altstandorten in der Datenbank des Umweltbundesamtes, dem sog. "Altlastenportal" zusammengeführt.
Gemäß ALSAG sind Flächen, von denen eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt ausgehen könnte, vom Landeshauptmann an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu melden. Sie werden dort einer Erstbewertung unterzogen. Wird die Fläche auf Grund der Erstbewertung in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen, werden vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung nach einer Veranlassung durch das BMK Untersuchungen der Schutzgüter Grundwasser, Oberflächenwasser, Boden und Luft durchgeführt. Anhand der Untersuchungsergebnisse erfolgt die Gefährdungsabschätzung der Verdachtsfläche durch das Umweltbundesamt. Stellt diese Fläche eine erhebliche Gefahr für den Menschen oder die Umwelt dar, wird die Verdachtsfläche als Altlast in der Altlastenatlas-Verordnung ausgewiesen.
Gehen von der Verdachtsfläche auf Grund der Untersuchungen keine erheblichen Gefahren für Mensch und Umwelt aus, verbleibt diese Fläche weiterhin in der Datenbank des Umweltbundesamtes (Altlastenportal), da geringe Restrisiken nicht ausgeschlossen werden können. Im Falle einer Nutzungsänderung kann es zu erhöhten Aufwendungen kommen, z.B. höheren Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung von Aushubmaterial.
Auskünfte und Informationen
Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf eines Grundstückes oder einer geplanten Nutzungsänderung darüber zu informieren, ob eine bestimmte Liegenschaft in der Datenbank des Umweltbundesamtes (Altlastenportal) als Altablagerung, Altstandort, Altlast oder Verdachtsfläche geführt wird, um in weiterer Folge verteuerte Bauvorhaben bzw. zivilrechtliche Probleme zu vermeiden.
Über Anfrage an die Abteilung 15 erhalten Sie auch Auskunft über jene Flächen, deren Auswirkungen noch nicht überprüft wurden oder wo nach erfolgter Erstabschätzung nicht von einer erheblichen Gefahr für Mensch und Umwelt auszugehen ist.
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Altlastensanierung - Finanzierung und Förderung
Durch Einhebung von Beiträgen auf das Deponieren, Exportieren und Zwischenlagern von Abfällen können gemäß Altlastensanierungsgesetz bzw. Umweltförderungsgesetz Fördermittel für Maßnahmen, die zur Sanierung und Sicherung einer Altlast erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden.
Voraussetzung für eine mögliche Inanspruchnahme von Fördermitteln ist die Ausweisung als Altlast mit Festlegung einer Prioritätenklasse. Förderungsziel ist die Reduktion bzw. Beseitigung der erheblichen Gefahr für den Menschen und Umwelt. Einreichstelle für Förderungen gemäß Umweltförderungsgesetz zur Sanierung von Altlasten ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC). Hier erfahren Sie auch alles rund um Fördervoraussetzungen und -maßnahmen.