Indirekteinleiter - IEV

Datenschnittstelle zur Online-Dateneingabe für Kanalisationsunternehmen in der Steiermark

Indirekteinleiterverordnung-IEV BGBl. II Nr. 222/1998

Gemäß IEV ist jeder Kanalisationsunternehmer verpflichtet, ein Verzeichnis seiner ihm mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen bzw. dreijährlichen Abständen zu aktualisieren. Die Rechtsgrundlage dazu findet sich im § 6 Abs. 1 der  Indirekteinleiterverordnung BGBl.II Nr. 222/1998 (RIS). Der Wasserrechtsbehörde ist darüber regelmäßig zu berichten (§ 6 Abs. 2 und 3).

Über die IEV-Datenschnittstelle besteht für Kanalisationsunternehmen die Möglichkeit, ihrer Verpflichtung zur Datenlieferung an die zuständige Wasserrechtsbehörde (BH bzw. A13) auf elektronischem Wege nachzukommen.


                                          Zur 
                   IEV-Online-Dateneingabe  

             Verzeichnis für Kläranlagenbetreiber
                        

 

 

 Kontaktpersonen betreffend Dateneingabe  
 Organisation und Programmtechnik  Dipl.-Ing.Dr. Heinz Lackner
 Fachliche und abwassertechnische Auskünfte        Dipl.-Ing. Michael Predota

   
                

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