Indirekteinleiter - IEV
Datenschnittstelle zur Online-Dateneingabe für Kanalisationsunternehmen in der Steiermark
Indirekteinleiterverordnung-IEV BGBl. II Nr. 222/1998
Gemäß IEV ist jeder Kanalisationsunternehmer verpflichtet, ein Verzeichnis seiner ihm mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen bzw. dreijährlichen Abständen zu aktualisieren. Die Rechtsgrundlage dazu findet sich im § 6 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung BGBl.II Nr. 222/1998 (RIS). Der Wasserrechtsbehörde ist darüber regelmäßig zu berichten (§ 6 Abs. 2 und 3).
Über die IEV-Datenschnittstelle besteht für Kanalisationsunternehmen die Möglichkeit, ihrer Verpflichtung zur Datenlieferung an die zuständige Wasserrechtsbehörde (BH bzw. A13) auf elektronischem Wege nachzukommen.
Kontaktpersonen betreffend Dateneingabe | |
Organisation und Programmtechnik | Dipl.-Ing.Dr. Heinz Lackner |
Fachliche und abwassertechnische Auskünfte | Dipl.-Ing. Michael Predota |