Bundesluftreinhaltegesetz
BGBl.I Nr.137/2002 i.d.Fassung BGBl.I Nr.97/2013

Bundesgesetz, mit dem das partikuläre Bundesrecht im Bereich der Luftreinhaltung bereinigt und das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen verboten wird.
Das Bundesluftreinhaltegesetz enthält allgemeine Verpflichtungen zur Luftreinhaltung (Allgemeines Luftreinhaltegebot) und hebt die seit der Verfassungsnovelle 1988 bestehenden partikulären bundesrechtlichen Vorschriften in den einzelnen Bundesländern auf.
Es hat vor allem das Ziel, rechtliche Unschärfen zwischen bundes- und landesrechtlichen Luftreinhaltebestimmungen zu beseitigen und eindeutige Gesetzesverhältnisse zu schaffen. Außerdem sollen die Bestimmungen über das Verbrennen von biogenem und nicht biogenem unbehandeltem Material im Freien sowie über die Belästigungen durch Gerüche österreichweit vereinheitlicht werden.
Das betrifft sowohl das punktuelle als auch flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen von nicht biogenen Materialien wie zB. behandeltem Holz, Altreifen, Lacken oder Kunststoffen, in Osterfeuern und Sonnwendfeuern, aber auch als Hausmüll oder irgendwo illegal im Freien. In den Landesgesetzen gibt es dazu unterschiedliche Regelungen, die künftig durch österreichweit einheitliche Bestimmungen abgelöst werden sollen.
Gleiches gilt für die Bestimmungen für Geruchsbelästigungen. Laut einem Gutachten des Verfassungsdienstes gehört die Zuständigkeit dafür seit der Verfassungsänderung 1988 dem Bund. Das Bundesluftreinhaltegesetz enthält daher eine allgemein gehaltene, einheitliche Regelung, wonach Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch üble Gerüche zu vermeiden sind, mit der Einschränkung der technischen Möglichkeit und der Ausnahme für geringfügige Geruchsentwicklungen.
Download als pdf