Ozongesetz
BGBl. I Nr.210/1992 i.d.F.BGBl. I Nr. 34/2003

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz)
Das Ozongesetz (BGBl. Nr.210/1992), das mit 1. Mai 1992 in Kraft getreten ist, gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt regelt die Ozonüberwachung und die Information der Bevölkerung, der zweite Abschnitt enthält Bestimmungen über die Ziele und Maßnahmen zur Absenkung der Ozon-Vorläufersubstanzen.
Zuletzt wurde das Gesetz mit BGBl. I Nr. 34/2003 novelliert. Damit wurde die Richtlinie 2002/30/EG über den Ozongehalt der Luft in nationales Recht umgesetzt. Mit dieser Novelle traten die der EG Richtlinie angepassten Schwellenwerte für die Information der Bevölkerung und neue Zielwerte in Kraft. Die den Schadstoff Ozon betreffenden Abschnitte des Immissionsschutzgesetzes-Luft wurden außer Kraft gesetzt.
Informations- und Warnwerte
Informationsschwelle 180 µg/m³ Einstundenmittelwert (MW1)
Alarmschwelle 240 µg/m³ Einstundenmittelwert (MW1)
Zielwerte
Gesundheitsschutz 120 µg/m³ Höchster Achtstundenmittelwert (MW8) des Tages, darf an höchstens 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten
werden, gemittelt über 3 Jahre
Schutz d. Vegetation 18.000 µg/m³.h AOT40, Mai-Juli, 08:00-20:00 Uhr (MEZ) gemittelt über 5 Jahre
Langfristige Ziele
Gesundheitsschutz 120 µg/m³ Höchster Achtstundenmittelwert (MW8) des
Kalenderjahres
Schutz d. Vegetation 6.000 µg/m³.h AOT40, Mai-Juli, 08:00-20:00 Uhr (MEZ)
Die Anforderungen an die Messung von Ozon sowie Mindestanforderungen an Anzahl und Lage der Ozonmessstellen werden in der Ozon-Messkonzept-Verordnung BGBl. II 99/2004 i.d.g.F. festgelegt.
Die Information der Öffentlichkeit über die Ozonbelastung ist durch die Einteilung des Bundesgebietes in acht Ozonüberwachungsgebiete geregelt, die in der " Ozonüberwachungsgebiete-VO",
BGBl. Nr. 513/1992 i. d. g. F., gemäß § 1 Ozongesetz festgelegt wurde.
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Ozongesetz BGBl. Nr.210/1992
i.d.F. BGBl.I Nr.34/2003 (
Emissionshöchstmengengesetz i.d.g.F.)
Konsolidierte Fassung