Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
BGBl. Nr.199/1984

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Gegenstand dieser Verordnung sind :
- die Bezeichnung der die forstsschädliche Luftverunreinigung bewirkenden Stoffe (Emissionsstoffe),
- die Immissionsgrenzwerte,
- die Art der Fesstellung des Anteils der Emissionsstoffe an der Luft und am Bewuchs
Zu den Schadstoffen, die auf Basis des Forstgesetzes als "forstschädliche Luftschadstoffe" bezeichnet werden, zählen Schwefeloxide, gemessen als SO2, Fluorwasserstoff, Siliziumtetrafluorid und Kieselfluorwasserstoffsäure, als Fluorwasserstoff erfasst, Chlor und Chlorwasserstoff, gemessen als HCl, sowie Schwefel- säure, Ammoniak und von Verarbeitungs- oder Verbrennungs prozessen stammender Staub.
Im steirischen Luftgütemessnetz wird nur SO2 routinemäßig erfasst.
Das Österreichische Forstgesetz wurde im Jahre 1975 vom Nationalrat einstimmig beschlossen. Das Forstrecht ist Bundessache, der Vollzug liegt jedoch in mittelbarer Verwaltung bei den Landes- und Bezirksbehörden.
Das Österreichischen Forstgesetz besagt, dass der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs ist. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind die Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
Bestimmungen zur Erhaltung der Nachhaltigkeit der Waldwirkungen sind:
das Verbot eines Wald schädigenden Verhaltens, die Nutzung der Wälder sowie der Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den Abschnitten Raumplanung, Schutzwald, Erholung, Forstschutz und Luftverunreinigung
Die für die Luftreinhaltung relevanten Beatimmungen werden durch die Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen festgelegt.