Off-Road Verordnung
BGBl II Nr.76/2013

Auf Basis der VO-Ermächtigung in §13 Abs 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr.115/1997, idF BGBl. Nr. 77/2010 wurde vom BMLFUW im Einvernehmen mit dem BMWFJ die Verordnung über die Verwendung und den Betrieb von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten in IG-L-Sanierungsgebieten erlassen und mit BGBl II Nr.76/2013 kundge- macht.
Die Verordnung regelt Verwendungsbeschränkungen von dieselbetriebenen Offroad-Geräten (i.S. § 2 Abs 10 Z 2 IG-L) mit mehr als 18 kW in "Feinstaub-Sanierungsgebieten", die in einer aktuellen Maßnahmenverordnung eines Landeshauptmannes gem. § 10 IG-L als solche ausgewiesen worden sind, jeweils von 1. Oktober bis 31. März.
Die vorgesehenen Verwendungsverbote werden stufenweise auf die Motorkategorien der MOT-V zur GewO (VO BGBl II Nr.136/2005 idgF) ausgedehnt.
Die Off-Road-VO tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft und ersetzt bisherige Regelungen über Offroad-Geräte (Wien, NÖ, Burgenland). Damit wird die Basis für eine österreichweit einheitliche Regelung für Offroad-Geräte geschaffen.