Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft 2012
BGBl.II Nr. 127/2012, i.d.F. BGBl.II Nr.208/2017
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L-MKV 2012; BGBl. II Nr. 127/2012).
Messungen der Luftqualität zur Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte gemäß IG-L erfolgen seit 1998. Die Meßkonzept-Verordnung zum IG-L legt fest:
- die Mindestanzahl der Messstellen im Untersuchungsgebiet, in Anpassung an die aktuelle Luftgütesituation
- Kriterien für die Lage, Belastungsschwerpunkte (hot spots) und städtischer Hintergrund (d.h. repräsentativ für den Lebensraum der Bevölkerung)
- technische Anforderungen für Messgeräte, Datenerfassung und Auswertung
- Informationspflicht (Berichtswesen)
- Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen
In Folge der Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG durch die Novelle des IG-L (i. d. F. BGBl. I Nr. 2010/77) wurde in Anpassung an diese Novelle die MesskonzeptV0 (BGBl. II 2004/263 idgF) neu erlassen.
Für den Luftschadstoff PM 2.5 werden neue Messvorschriften eingeführt und wie bei anderen Luftschadstoffen wird auch für Feinstaub ein Ziel- und Grenzwertesystem festgeschrieben. Die Übernahme der Regelungen der Luftqualitätsrichtlinie betreffen z.B. das Referenzverfahren und die Standortkriterien für Luftgütemessstellen. Darüberhinaus werden auch Standards für die Messung von polyzyklischen aromatischen Wasserstoffen PAHs) und Schwermetallen sowie der Inhaltsstoffe von Feinstaub festgelegt. Die Mindestanzahl der Messstellen für verschiedene Luftschadstoffe wird an die aktuelle Luftgütesituation angepasst. Die Anzahl der Trendmessstellen wurde österreichweit auf 46 Messstellen erhöht. Mit einem Indikator für die durchschnittliche Exposition (Average Exposure Indicator - AEI) wird neben der Konzentration an Belastungsschwerpunkten auch die Belastung im städtischen Hintergrund erfasst.
Der Betrieb der Messstellen obliegt den Ämtern der Landesregierungen, die ihre IG-L-Messstellen einmal jährlich zu nennen haben. Zusätzlich werden zur Messung der Hintergrundbelastung vom Umweltbundes- amt Messstationen betrieben.
Die Messkonzeptverordnung sieht zudem vor, dass für die Messungen gemäß IG-L umfangreiche qualitätssichernde Maßnahmen zur Absicherung der Messdaten durchgeführt werden müssen. Falls die Konzentration in einem Gebiet niedriger als die untere Beurteilungsschwelle ist, sind auch Modellrechnungen oder „Methoden der objektiven Schätzung" zulässig.
Mit Inkrafttreten der IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 am 13.04.2012 wird die bisherige Messkonzeptverordnung zum IG-L (BGBl. II Nr.263/2004 idgF) außer Kraft gesetzt.
Mit der Novelle zur IG-L-MesskonzeptVO BGBl.II Nr. 208/2017 werden die Vorgaben der Richtlinie 2015/1480/EU umgesetzt. Dies betrifft in erster Linie die Präzisierung und Aktualisierung der Datenqualitätsziele, die Definition der Referenzmethoden zur Konzentrationsmessung bestimmter Schadstoffe sowie die Standortkriterien für die Probenahmestellen und die Kriterien zur Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität.