Änderung der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011
LGBl. Nr. 100/2016

Mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. August 2016, wird die Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 auf Basis der §§ 10, 13, 14 und 16 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, geändert- soweit Verkehrsbeschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Die Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012, zuletzt in der Fassung LGBl.
Nr. 116/2014, wird wie folgt geändert:
Evaluierung der Gemeindenamen - §2, §4c
Aufgrund der Gemeindestrukturreform (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz - StGsrG,
LGBl. Nr. 31/2014) waren die Gemeindenamen in § 2 Sanierungsbegiete zu evaluieren.
Ausweisung von Sanierungsgebieten - §2 Abs. 1
Rücknahme der Sanierungsgebiete in der Mur-Mürz-Furche (bisher § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 3):
Der auffallend positive Trend der PM10-Immissionen in der Obersteiermark erlaubt eine weitere Rücknahme der Sanierungsgebiete in der "Mur-Mürz-Furche".
Ausweitung der LKW-Fahrverbote - §3 Abs. 1- Abs. 3
Die Ausweitung der LKW - Fahrverbote auf alle LKWs (ohne Gewichtslimit) schlechter als EURO 3/III erfolgt mit einer eineinhalbjährigen Übergangsfrist als zusätzliche Maßnahme zur Verminderung der NO2- Belastung aufgrund eines Mahnschreibens der Europäischen Kommission (Vertragsverletzung 2016/2006: NO2 Jahresmittel-Grenzwert) im Hinblick auf die Einhaltung des EU Jahresmittelgrenzwertes für NO2 und dem Ziel der Abwendung eines Vertragsverletzungsverfahrens.