FAQ - Kapitel 4
Verkehr – Fahrverbote
Unter welchen Voraussetzungen gelten Fahrverbote im Winter 2006/2007?
Wenn an 5 aufeinander folgenden Tagen an mindestens 2 Grazer
Messstationen ein Feinstaub-Messwert von 75 µg/m³ als Tagesmittel
überschritten wird, tritt am 6. Tag ein Fahrverbot in Kraft. Es gilt
dann täglich von 5 bis 21 Uhr. Auch wenn die Feinstaubverordnung schon
mit 1. Dezember 2006 in Kraft tritt, wird es diese Fahrverbote aber nur
in der Zeit von 15. Dezember 2006 bis 14. März 2007 an sehr hoch
belasteten Tagen geben.
Wo gelten diese Fahrverbote?
Von Fahrverboten betroffen ist nur das Feinstaub-Sanierungsgebiet
"Großraum Graz" (Stadt Graz, Feldkirchen, Gössendorf, Grambach, Hart,
Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg). Es gelten die Stadt-
bzw. Gemeindegrenzen, wobei einige Zufahrtsstraßen zu P&R-Plätzen
ausgenommen sind (siehe Kapitel 4 / Frage "Darf zu diesen auch mit
Diesel-PKW ohne Partikelfilter zugefahren werden?").
Wie lange werden Fahrverbote anhalten?
Die Fahrverbote bleiben solange aufrecht, bis die Feinstaubkonzentrationen zurückgegangen sind bzw. wenn für die Luftbelastung günstige Wetterprognosen (Niederschlag, Wind) vorausgesagt werden.
Wie oft wird es zu Fahrverboten kommen?
Aufgrund bisheriger Erfahrungen ist derzeit davon auszugehen, dass im Großraum Graz im Winter 2006/2007 an 5 bis 10 Tagen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter verhängt werden. In erster Linie hängt diese Zahl vom Wetter ab. Stabile Hochdrucklagen mit Temperaturinversionen begünstigen nämlich eine hohe Feinstaubbelastung, Niederschläge und Wind reinigen die Luft hingegen.
Wer ist von den Fahrverboten betroffen?
Fahrverbote gelten nur für Personenkraftwagen (Klasse M1) und Kombinationskraftwagen (Klasse M1), die mit Dieselmotoren angetrieben werden und kein Partikelreinigungssystem (Partikelfilter) besitzen bzw. den Partikelemissionswert der EURO4-Norm nicht einhalten.
Für diese gibt es aber auch Ausnahmeregelungen.
Für diese gibt es aber auch Ausnahmeregelungen.
Sind auch Lkw von den Fahrverboten betroffen?
Die Maßnahmen gelten nicht für Fahrzeuge, die steuerlich als Lkw behandelt werden (Klasse N1). Ganzjährige Fahrbeschränkungen für alte Schwerfahrzeuge sind aber in Zukunft vorgesehen.
Wie erfährt man von den Fahrverboten?
Ab dem 3. Tag der Überschreitung gibt es in den Medien eine Vorinformation über das Fahrverbot, welches am 6. Tag der Überschreitung in Kraft tritt. Verlautbarungen in Rundfunk bzw. Tageszeitungen und auf der Homepage des Landes Steiermark (
www.steiermark.at) sind zu beachten. Ab diesem Zeitpunkt steht der Bevölkerung eine Hotline (siehe auch Kapitel 10) zur Verfügung, die neben Auskünften zur aktuellen Feinstaubsituation auch konkrete Informationen zu den Fahrplänen geben kann.
Außerdem gibt es noch ein eigenes SMS-Service: Einfach das Kennwort "FSI" an die Telefonnummer (0676) 800 918 008 schicken oder über die Seite
www.feinstaub.steiermark.at/sms anmelden und Sie erhalten kostenfrei ein SMS, das Sie über ein Fahrverbot informiert.

Außerdem gibt es noch ein eigenes SMS-Service: Einfach das Kennwort "FSI" an die Telefonnummer (0676) 800 918 008 schicken oder über die Seite

Gelten Fahrverbote auch auf Autobahnen und Autostraßen?
Nein, Autobahnen und Autostraßen sind von den Fahrverboten ausgenommen.
Für wen gelten Ausnahmen vom Fahrverbot?
Von Fahrverboten betroffen sind wie erwähnt nur Diesel-PKW ohne Partikelreinigungssystem. Für diese gibt es aber generelle und individuelle Ausnahmeregelungen.
Die Judikatur der Höchstgerichte interpretiert ein solches "erhebliches privates" oder "überwiegendes öffentliches Interesse" als Ausnahmetatbestand äußerst eng (restriktive Interpretation) im Sinne der Luftreinhaltung und des Gesundheitsschutzes. Die Darlegung rein wirtschaftlicher Gründe (z. B. längerer Anfahrtsweg, Verdienstentgang, schlechtere Kundenbetreuung etc.) ist nicht geeignet erfolgreich ein "erhebliches privates Interesse" zu begründen.
Wenn etwa ein Fahrzeug mit einem Partikelfilter nachgerüstet werden kann, so wird dies jedenfalls als zumutbar gewertet.
Ein erhebliches privates Interesse könnte beispielsweise ein Dialysepatient, der dringend regelmäßig zur Blutwäsche kommen muss, damit er nicht gesundheitlichen Schaden nimmt, geltend machen. Ebenso behinderte Personen, die zwar keinen § 29b StVO-Ausweis haben, jedoch eine ärztliche Bescheinigung vorweisen können, dass ihnen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
A) Generelle Ausnahmen:
- Fahrgemeinschaften mit mindestens 2 Personen (Fahrer/in und
eine weitere Person). Eine Weiterfahrt nach Ausstieg der mitfahrenden
Person ist nicht gestattet! Auf
www.compano-steiermark.at bzw.
www.mitfahrboerse.st (siehe auch Kapitel 4) kann man Fahrgemeinschaften anbieten bzw. nutzen.
- Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Dieselmotoren, die über einen Nachweis (z.B. Zulassungsschein) verfügen, dass der Partikelwert der Abgase kleiner gleich 0,025g/km ist. Dazu zählen im Normalfall EURO4 PKW.
- Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit.
- Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung und der Müllabfuhr sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes.
- Fahrzeuge, die gemäß §29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden.
- Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- (= Taxi) oder Werkverkehr.
- Fahrten mit einem privaten Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen (Hin- und Rückfahrt), um folgende Kraftfahrzeuge zum Zweck der Dienstverrichtung erreichen zu können: Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung, der Bahnerhaltung, Fahrzeuge von Bestattungsunternehmen, Fahrzeuge des Bundesheeres sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung im Gelegenheits- (=Taxi) oder Werksverkehr.
- Fahrten mit einem privaten Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen (Hin- und Rückfahrt) von Bediensteten der Verkehrsbetriebe zum Zweck der Dienstverrichtung (Fahrdienst, Disposition und Werkstatt).
- Zwingend notwendige Fahrten mit einem Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen (Hin- und Rückfahrt) zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur (z. B. Post, Telekommunikation, Geldtransporte, Sicherstellung der Energieversorgung).
- Fahrten von mobilen Hilfsdiensten (z. B. Betreuung von alten oder behinderten Menschen, Hauskrankenpflege, psychosoziale Dienste), Ärzten/Ärztinnen, Tierärzten/Tierärztinnen sowie von Bediensteten einer Krankenanstalt zum Zweck der Dienstverrichtung.
- Fahrzeuge der Pannenhilfe und des Abschleppdienstes.
- Fahrten zu im Sanierungsgebiet gelegenen Park & Ride-Plätzen, aber nur auf ausgewiesenen Zufahrts- und Abfahrtsstraßen.
- Fahrten zum Flughafen Graz-Thalerhof auf ausgewiesenen Straßen.
- Der Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt.
- Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend gekennzeichnet sind.
B) Individuelle Ausnahmegenehmigungen auf Antrag:
Solche Ausnahmen gelten für Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet Großraum Graz ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse besteht. Um eine individuelle Ausnahme zu erhalten, müssen allerdings sehr schwerwiegende Gründe vorliegen.Die Judikatur der Höchstgerichte interpretiert ein solches "erhebliches privates" oder "überwiegendes öffentliches Interesse" als Ausnahmetatbestand äußerst eng (restriktive Interpretation) im Sinne der Luftreinhaltung und des Gesundheitsschutzes. Die Darlegung rein wirtschaftlicher Gründe (z. B. längerer Anfahrtsweg, Verdienstentgang, schlechtere Kundenbetreuung etc.) ist nicht geeignet erfolgreich ein "erhebliches privates Interesse" zu begründen.
Wenn etwa ein Fahrzeug mit einem Partikelfilter nachgerüstet werden kann, so wird dies jedenfalls als zumutbar gewertet.
Ein erhebliches privates Interesse könnte beispielsweise ein Dialysepatient, der dringend regelmäßig zur Blutwäsche kommen muss, damit er nicht gesundheitlichen Schaden nimmt, geltend machen. Ebenso behinderte Personen, die zwar keinen § 29b StVO-Ausweis haben, jedoch eine ärztliche Bescheinigung vorweisen können, dass ihnen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Wo und wann können individuelle Ausnahmegenehmigungen beantragt werden?
Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet man erstmals einfährt (für Maßnahmen, die nur im Großraum Graz gelten -> entweder Magistrat Graz oder BH Graz-Umgebung) oder von wo man eine Fahrt beginnt (z. B. Grazer pendelt nach Weiz aus -> Magistrat Graz; oder z. B. Frau aus Pirka will an diesen Tagen nach Liezen fahren -> BH Graz-Umgebung). Um Ausnahmegenehmigung kann erst nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. Dezember 2006 angesucht werden.
Sind Ausnahmegenehmigungen kostenpflichtig?
Das Einbringen des Antrags kostet EUR 13,--. Dazu müssen für die erforderlichen Unterlagen Gebühren entrichtet werden (EUR 3,80 pro Bogen). Für die positive Entscheidung über das Vorliegen des überwiegend öffentlichen oder erheblichen persönlichen Interesses und die Kennzeichnung des KFZ sind Verwaltungsabgaben von EUR 180,-- vorgesehen.
Wie lange gelten Ausnahmegenehmigungen?
Maximal 12 Monate. Sie können auch nur für Teile des Sanierungsgebietes (z. B. bestimmte Fahrten bzw. bestimmte Straßenzüge) gelten.
Was ist die EURO4 Abgasnorm?
Diese Abgasnorm schreibt für neue Kraftfahrzeuge die Einhaltung festgelegter Grenzwerte für Schadstoffe vor. Seit dem 1. Jänner 2005 gilt europaweit für neue PKW-Typen die EURO4 Norm. Fahrzeuge älterer Baureihen können aber auch nach dem 1. Jänner 2005 verkauft werden, wenn sie nicht der EURO4 Abgasnorm – was den Partikelwert betrifft - entsprechen. Kfz mit einem maximalen Partikelwert von 0,025 g/km (EURO4 Abgasnorm) sind von Fahrverboten ausgenommen und dürfen daher auch an hoch belasteten Tagen fahren.
Wie erkennt man, ob der eigene Diesel-PKW den vorgeschriebenen Partikelwert von maximal 0,025 g/km erfüllt?
Bei Fahrzeugen, bei denen die Partikelwerte der EURO4 Norm entsprechen, muss im Zulassungs- bzw. Typenschein bei der Angabe "Partikel" die Zahl 0,025 oder ein geringerer Wert vermerkt sein.
Ist der Wert größer als 0,025 g/km, müssen diese Dieselfahrzeuge mit einem Partikelfilter nachgerüstet werden, um bei Fahrverboten fahren zu dürfen (außer es treffen andere Ausnahmen zu). Bei älteren Fahrzeugen gibt es u.U. keine Eintragung der "Partikel" im Zulassungsschein. In diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit jedenfalls hoch, dass es sich um kein Fahrzeug handelt, das den geforderten Partikelwert erfüllt. Im Zweifelsfall erhält man eventuell weitere Informationen im Typenschein bzw. von der KFZ-Werkstätte.
Wichtig: Es muss der Fahrer/die Fahrerin immer einen entsprechenden Nachweis mitführen!Nicht die Polizei muss bei einer Kontrolle beweisen, dass das Fahrzeug bestimmten Normen nicht entspricht, sondern der/die Lenkerin hat mit Nachweisen darzulegen, dass er/sie rechtmäßig fahren darf!
Darf man fahren, wenn die EURO4 Norm zwar bei den Partikeln eingehalten wird, bei anderen Schadstoffen (z.B. Stickoxiden) aber nicht?
Ja, die Verordnung stellt explizit nur auf die Abgasgrenzwerte für Partikel in der Höhe von maximal 0,025 g/km ab!
Sind Diesel-PKW gemäß EURO3 vom Fahrverbot betroffen, wenn sie keinen Partikelfilter haben?
Prinzipiell ja. Bei manchen Modellen entspricht der Partikelwert jedoch bereits EURO4. Dann gilt das Fahrverbot nicht, und ein Partikelfilter muss nicht nachgerüstet werden, um fahren zu dürfen. Also im Zulassungsschein nachsehen, ob der Partikelwert kleiner gleich 0,025 g/km ist!
Sind auch gewerblich bedingte Fahrten vom Fahrverbot betroffen?
Ja, auch Handels-, Versicherungsvertreter und ähnliche Berufsgruppen müssen sich an das Fahrverbot halten. Nur wenn eine Fahrt mit einer größeren Ladetätigkeit verbunden ist - zum Beispiel wenn Handwerksbetriebe Material zustellen - oder andere Ausnahmen zutreffen, gilt das Fahrverbot nicht.
Wie weist man eine Ladetätigkeit nach, wenn diese bereits erfolgt ist und man sich schon am Rückweg von dieser befindet?
Es ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen (z.B. Auftrags- oder Lieferschein). Ladetätigkeiten sind immer mit der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit verbunden.
Gelten Ausnahmen vom Fahrverbot für Personen mit dem orangefarbenen Ausweis des Bundessozialamtes (Behinderung > 50%)?
Nein, denn das ist kein Ausweis gemäß § 29b StVO. Solche Personen können jedoch bei der BH um Ausnahmegenehmigung ansuchen, wenn sie eine bestimmte Behinderung haben (z. B. Schmetterlingskrankheit, psychische Krankheit wie Klaustrophobie oder Agoraphobie), die es ihnen unmöglich macht, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, sie aber zwingend Wege an bestimmten Tagen (zu bestimmten Zeiten) bewältigen müssen. Dies muss jedoch glaubhaft gemacht werden; eine ärztliche Bestätigung ist neben anderen Beweismitteln vorzulegen.
Sind Strafen bei Nichteinhaltung der Fahrverbote vorgesehen?
Ja, die Polizei wird stichprobenartig Kontrollen durchführen. Strafen werden mindestens Euro 200,-- (bis max. ca. Euro 2.180,--) betragen.
Wie kann man bei Polizeikontrollen nachweisen, dass man vom Fahrverbot ausgenommen ist?
Es ist Aufgabe des Fahrzeuglenkers, den entsprechenden Nachweis (Zulassungsschein, Kopie Typenschein, Werkstättenbestätigung, Dienstausweis, Dienstplan, Ausnahmegenehmigungsbescheid etc.) zu erbringen. Hat ein Diesel-PKW den Nachrüstfilter, klebt eine Plakette an der Windschutzscheibe, die jedoch nur als Hinweis zu verstehen ist. Das Mitführen der Nachweise ist trotzdem erforderlich.
Welche Alternativen zum Diesel-PKW ohne Partikelfilter gibt es an Fahrverbotstagen, aber auch prinzipiell an jedem anderen Tag?
- Umstieg auf den öffentlichen Verkehr
- Bildung einer Fahrgemeinschaft
- Vermeidbare Wege an diesen Einzeltagen entfallen lassen oder sie per Rad oder zu Fuß erledigen.
- Wenn möglich, auf ein vom Fahrverbot ausgenommenes Fahrzeug umsteigen; z. B. Benziner, Diesel-PKW mit Partikelfilter oder EURO4 Norm (Definition siehe oben)
- Nachrüstung mit Partikelfilter
- bestimmte Fahrten außerhalb der Verbotszeiten durchführen (von 21 Uhr bis 5 Uhr früh)
Darf man mit Biodiesel fahren, auch wenn man keinen Partikelfilter hat?
Nein, es wird nicht nach Art des Dieseltreibstoffes (Biodiesel / fossiler Diesel) unterschieden.
Was geschieht, wenn aufgrund eines Unfalles der Plabutsch-Tunnel gesperrt werden muss? Gelten dann weiterhin die Fahrverbote?
In so einem Fall (unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis) kann der Landeshauptmann das Fahrverbot aufheben. Die Kundmachung erfolgt über die Medien.
Gilt in Akutfällen (z.B. dringende Fahrt ins Krankenhaus) das Fahrverbot?
In solchen Fällen ist anzunehmen, dass der Betroffene wohl nicht mehr selber fahren kann und sowieso von einer zweiten Person (Fahrgemeinschaft) oder der Rettung gefahren werden muss. Es gibt deshalb für Alleinfahrten keine Ausnahme.